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Kastanien-Miniermotte – Laub-Beseitigung jetzt

19. Oktober 2006 Brandenburg Regional / Heidesee Journal Frankfurt (Oder) - Der Befall mit der Rosskastanien-Miniermotte ist in diesem Jahr landesweit sehr stark. Dort, wo keine Maßnahmen getroffen wurden, das Laub der weiß blühenden Rosskastanien bereits ab Mitte Juli nahezu vollständig zerstört.


Die Trockenheit im Juli und September hat die Blattschäden noch verstärkt. Immerhin: An Standorten, an denen im Herbst 2005 das Laub gezielt entfernt wurde, blieben die grünen Laubblätter bis in den Herbst hinein weitgehend erhalten.

Wirkungsvolle Gegenmaßnahmen

Die geschädigten Blätter, enthalten viele Puppen der Miniermotte, aus denen im kommenden Frühjahr die neue Falter-Generation schlüpfen wird. Deshalb wird dringend empfohlen, das abgefallene Laub der Kastanien gründlich aufzunehmen und zu beseitigen. Diese Laubbeseitigung wirkt nachweislich ebenso effektiv wie eine Behandlung mit einem hierfür zugelassenen Pflanzen-Schutzmittel. Die Wirksamkeit kann bis zum Ende der Vegetationszeit anhalten.

Fachleute sind sich darin einig, dass die Beseitigung des Laubes mit den darin enthaltenen Mottenpuppen die einzige unbegrenzt und unbedenklich einsetzbare Maßnahme zur Einschränkung der Schäden durch dieses Insekt ist.

Wohin mit dem Laub?

Wichtig ist, dass alle abgefallenen Kastanien-Blätter im Umkreis von 300 Metern bis spätestens vor dem erneuten Austrieb der Bäume aufgenommen und abtransportiert werden. Die Art der Vernichtung der im Laub vorhandenen Puppen ist von zweitrangiger Bedeutung. Es reicht bereits ein Deponieren mit Überschichtung durch Hausmüll oder anderes dicht abschließendes Material aus, um die in den Blättern enthaltenen Motten am Ausschlüpfen zu hindern.

Zur Abtötung der Mottenpuppen im Falllaub reicht eine Kompostierung, möglichst in Großanlagen mit Temperaturen über 40°C und gründlicher Verrottung in allen Teilen aus.

Für Laubaufnahme, Abtransport und Abnahme des Laubes ist jeder Besitzer befallener Bäume selbst verantwortlich. Hierfür gibt es nach dem Pflanzenschutz-Gesetz keine Vorschriften.

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